651.7
CH-SG
Art. 5 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
I. Die Bewirtschaftung
Art. 5 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Der Revierförster stellt die Arbeiter ein, weist ihnen die Arbeiten zu und beaufsichtigt sie. Er setzt im Einverständnis mit dem Bezirksförster die Arbeits- und Fuhrlöhne fest und führt bei Taglohnarbeiten die Lohnlisten. Er kontrolliert die Einhaltung der Akkordverträge durch die Akkordanten und führt alle erforderlichen Nachmessungen aus.
2. Die Anstellung ständiger Arbeiter bedarf der Genehmigung des Oberförsters.