651.7
CH-SG
Art. 4 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
I. Die Bewirtschaftung
Art. 4 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Der Bezirksförster schliesst, unter Vorbehalt der oberforstamtlichen Genehmigung, die Arbeitsverträge ab und kontrolliert die Ausführung der Akkord- und Taglohnarbeiten. Alle Akkorde sowie Bauarbeiten, die eine Lohnsumme von Fr. 500.- übersteigen, sind durch den Oberförster zu genehmigen.