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651.7 CH-SG

Art. 4 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

I. Die Bewirtschaftung
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Art. 4 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Der Bezirksförster schliesst, unter Vorbehalt der oberforstamtlichen Genehmigung, die Arbeitsverträge ab und kontrolliert die Ausführung der Akkord- und Taglohnarbeiten. Alle Akkorde sowie Bauarbeiten, die eine Lohnsumme von Fr. 500.- übersteigen, sind durch den Oberförster zu genehmigen.

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