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651.7 CH-SG

Art. 33 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - 6. Kontrolle
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Art. 33 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Die Dienstinstruktion für die Bezirksförster des Kantons St.Gallen, die Spezialinstruktion für die Kreisförster, welchen Staatswaldungen unterstellt sind, das Reglement über den Verkauf der Staatswaldprodukte und das Reglement betreffend das Rechnungs- und Kassawesen der Verwaltung der Staatswaldungen, alle vom 11. November 1902, sind aufgehoben.

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