651.7
CH-SG
Art. 32 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - 6. Kontrolle
Art. 32 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Der Oberförster übt die Oberaufsicht über die gesamte Material- und Finanzgebarung aus.
2. Insbesondere hat er die Ausübung der nach Art. 28 den Bezirksförstern vorgeschriebenen Kontrollen zu überwachen und auf Grund von Stichproben die Zuverlässigkeit dieser Kontrollhandlungen zu prüfen.