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651.7 CH-SG

Art. 32 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - 6. Kontrolle
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Art. 32 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Der Oberförster übt die Oberaufsicht über die gesamte Material- und Finanzgebarung aus.

2. Insbesondere hat er die Ausübung der nach Art. 28 den Bezirksförstern vorgeschriebenen Kontrollen zu überwachen und auf Grund von Stichproben die Zuverlässigkeit dieser Kontrollhandlungen zu prüfen.

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