651.7
CH-SG
Art. 31 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - 6. Kontrolle
Art. 31 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Die Finanzkontrolle prüft die zentralisierte Rechnungsführung der Staatsforstverwaltung. Über den Befund dieser Prüfungen hat die Finanzkontrolle dem Finanzdepartement und dem Volkswirtschaftsdepartement Bericht zu erstatten.