Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.7 CH-SG

Art. 30 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - 6. Kontrolle
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Art. 30 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Das Oberforstamt prüft die Rechnungsunterlagen in arithmetischer und formeller Hinsicht.

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