Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.7 CH-SG

Art. 3 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

I. Die Bewirtschaftung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Der Bezirksförster zeichnet die Schläge nach den im Wirtschaftsplan festgesetzten Grundsätzen an.

← Art. 2 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen I. Die Bewirtschaftung Art. 4 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →