651.7
CH-SG
Art. 29 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - 6. Kontrolle
Art. 29 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Die Befunde der nach Art. 28 lit. c und d durchgeführten Kontrollen sind dem Oberforstamt auf einem speziellen Rapportformular mitzuteilen.
2. Fehlbeträge in den Revierförsterkassen sind durch die Revierförster zu decken; Kassenüberschüsse sind an die Staatskassenverwaltung abzuliefern.