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651.7 CH-SG

Art. 29 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - 6. Kontrolle
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Art. 29 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Die Befunde der nach Art. 28 lit. c und d durchgeführten Kontrollen sind dem Oberforstamt auf einem speziellen Rapportformular mitzuteilen.

2. Fehlbeträge in den Revierförsterkassen sind durch die Revierförster zu decken; Kassenüberschüsse sind an die Staatskassenverwaltung abzuliefern.

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