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651.7 CH-SG

Art. 28 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - 6. Kontrolle
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Art. 28 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Die Kontrolle der Bezirksförster über den Rechnungsverkehr der Revierförster hat sich zu erstrecken

a) auf die materielle Prüfung der periodischen Rechnungsablage gemäss Art. 23;

b) auf einen zweimal jährlich vorzunehmenden Vergleich der Materialkontrolle der Revierförster mit derjenigen des Bezirksforstamtes;

c) auf eine mindestens jährlich einmal vorzunehmende Aufnahme der Erntebestände in den Wäldern und die Vergleichung dieser Resultate mit denjenigen der Materialkontrolle;

d) auf eine jährlich mindestens zweimal auszuführende unangemeldete Kassenkontrolle bei den Revierförstern.

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