651.7
CH-SG
Art. 27 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - Rechnungsführung des Oberforstamtes[[1]](#titletitle_text_fn_6877_2_1_c)
Art. 27 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Das Oberforstamt erstellt jeden Monat zuhanden der Finanzkontrolle eine nach Hauptgruppen zusammengefasste Bilanz und alle Vierteljahre zuhanden der Bezirksförster einen Bilanzauszug über die ihrem Forstbezirk unterstellten Wälder. Der Jahresabschluss erfolgt per 30. Juni.
2. Die Bilanzen sind durch den Oberförster zu unterzeichnen.