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651.7 CH-SG

Art. 26 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - Rechnungsführung des Oberforstamtes[[1]](#titletitle_text_fn_6877_2_1_c)
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Art. 26 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Die Rechnungsbelege sind für die gesamte Staatsforstverwaltung chronologisch zu numerieren und auf dem Oberforstamt aufzubewahren.

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