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651.7 CH-SG

Art. 25 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - Rechnungsführung des Oberforstamtes[[1]](#titletitle_text_fn_6877_2_1_c)
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Art. 25 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Die systematische buchhalterische Verarbeitung der Belege erfolgt durch das Oberforstamt derart, dass für jeden Wald eine besondere Ertragsrechnung erstellt werden kann.

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