651.7
CH-SG
Art. 25 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - Rechnungsführung des Oberforstamtes[[1]](#titletitle_text_fn_6877_2_1_c)
Art. 25 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Die systematische buchhalterische Verarbeitung der Belege erfolgt durch das Oberforstamt derart, dass für jeden Wald eine besondere Ertragsrechnung erstellt werden kann.