651.7
CH-SG
Art. 24 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - Rechnungsführung des Oberforstamtes[[1]](#titletitle_text_fn_6877_2_1_c)
Art. 24 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Die vom Bezirksforstamt zugestellten Rechnungsunterlagen sind durch das Oberforstamt arithmetisch und formell zu prüfen. Differenzen und formelle Mängel sind unverzüglich unter Rücksendung der bezüglichen Belege dem Bezirksförster zu melden. Vorgängig ihrer Verbuchung sind die Belege durch den Oberförster zu visieren.