651.7
CH-SG
Art. 23 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - 4. Rechnungsablage der Revierförster[[1]](#titletitle_text_fn_6876_2_1_c)
Art. 23 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Der Bezirksförster hat die von den Revierförstern zugestellten Rechnungsunterlagen materiell zu prüfen und beim Richtigbefund dieselben zu visieren. Insbesonders hat er seine volle Aufmerksamkeit auf die Richtigkeit der Kontierung zu richten. Die Materialkontrolle des Bezirksförsters ist auf Grund dieser Rechnungsunterlagen nachzutragen.
2. Die materiell kontrollierten Rechnungsbelege und Verkaufslisten sind an das Oberforstamt zur systematischen buchhalterischen Verarbeitung weiterzuleiten.