651.7
CH-SG
Art. 22 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - 4. Rechnungsablage der Revierförster[[1]](#titletitle_text_fn_6876_2_1_c)
Art. 22 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Die Revierförster legen periodisch dem Bezirksförster zuhanden des Oberforstamtes Rechnung ab. Die Rechnungstermine bestimmt der Bezirksförster im Einvernehmen mit dem Oberförster.
2. Die Rechnungsablage besteht
a) in der Übergabe der Verkaufsliste (Auszug aus dem Materialbuch) über die in der Rechnungsperiode getätigten Holzverkäufe, nach Wäldern ausgeschieden;
b) in der Übergabe der abgeschlossenen Kassenbücher und der bezüglichen Belege.