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651.7 CH-SG

Art. 21 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - 3. Kassenwesen
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Art. 21 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Forderungen aus öffentlichen Holzversteigerungen, Submissionen und Handverkäufen der Bezirksförster sind durch die Staatskassenverwaltung einzuziehen. Zu diesem Zwecke sind der Staatskassenverwaltung die Originale der Versteigerungsprotokolle bzw. die bezüglichen Rechnungsdoppel der Bezirksförster zuzustellen. Die Staatskassenverwaltung hat alle Einzahlungen dem Revierförster und dem Oberforstamt zu melden.

2. Auszahlungen für Rechnung der Staatsforstverwaltung sind, soweit sie nicht zweckmässiger durch die Revierförsterkassen regliert werden, durch die Staatskassenverwaltung zu vollziehen. Die Bezirksförster haben zu diesem Zwecke die Rechnungen, mit ihrem Visum versehen, dem Oberforstamt einzusenden. Das Oberforstamt seinerseits erstellt die entsprechenden Zahlungsanweisungen zuhanden der Staatskassenverwaltung.

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