651.7
CH-SG
Art. 20 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - 3. Kassenwesen
Art. 20 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Für die Erfassung des Rechnungsverkehrs der Revierförster sind die vom Oberforstamt zu beziehenden Rechnungsbücher und Formulare zu verwenden. Sämtliche Rechnungsunterlagen sind durch den Revierförster auf Grund des Kontenplanes der Staatsforstbuchhaltung mit den entsprechenden Kontonummern zu versehen.