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651.7 CH-SG

Art. 2 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

I. Die Bewirtschaftung
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Art. 2 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Der Bezirksförster reicht jährlich bis zum 1. August den Voranschlag über Nutzungen, Kulturen und Forstverbesserungen für das nächste Jahr ein, unter Begründung allfälliger Abweichungen vom Wirtschaftsplan.

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