Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.7 CH-SG

Art. 19 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - 3. Kassenwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Reichen bei den Revierförstern die Einnahmen zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen nicht aus, so haben sie beim Bezirksförster einen Kassenvorschuss zu verlangen.

2. Wird das Vorschussbegehren vom Bezirksförster als begründet befunden, so hat er dem Oberforstamt eine Zahlungsanweisung zuhanden der Staatskassenverwaltung einzureichen. Die Revierförster haben Kassenbestände, die nicht zur Bestreitung bevorstehender Ausgaben erforderlich sind, unaufgefordert in runden Beträgen an die Staatskassenverwaltung abzuliefern.

← Art. 18 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen I. Die Bewirtschaftung Art. 20 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →