651.7
CH-SG
Art. 19 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - 3. Kassenwesen
Art. 19 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Reichen bei den Revierförstern die Einnahmen zur Bestreitung der laufenden Aufwendungen nicht aus, so haben sie beim Bezirksförster einen Kassenvorschuss zu verlangen.
2. Wird das Vorschussbegehren vom Bezirksförster als begründet befunden, so hat er dem Oberforstamt eine Zahlungsanweisung zuhanden der Staatskassenverwaltung einzureichen. Die Revierförster haben Kassenbestände, die nicht zur Bestreitung bevorstehender Ausgaben erforderlich sind, unaufgefordert in runden Beträgen an die Staatskassenverwaltung abzuliefern.