651.7
CH-SG
Art. 18 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - 3. Kassenwesen
Art. 18 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Die Revierförster besorgen den Zahlungsverkehr der Staatsforstverwaltung insoweit, als vom Bezirksförster für den Einzug der Forderungen und für die Bezahlung der Aufwendungen nicht die Staatskassenverwaltung angewiesen worden ist.