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651.7 CH-SG

Art. 18 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - 3. Kassenwesen
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Art. 18 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Die Revierförster besorgen den Zahlungsverkehr der Staatsforstverwaltung insoweit, als vom Bezirksförster für den Einzug der Forderungen und für die Bezahlung der Aufwendungen nicht die Staatskassenverwaltung angewiesen worden ist.

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