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651.7 CH-SG

Art. 17 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - 2. Materialrechnung
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Art. 17 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Die Eintragungen in die Erntekontrolle erfolgen auf Grund der Ausgabenbelege für die Erntekosten und gemäss allfälligen Rohverkäufen laut Verkaufsliste. Die Eintragungen in die Abgabekontrolle haben den einzelnen Verkäufen und übrigen Einnahmeposten in den Verkaufslisten, die vom Revierförster zuhanden des Bezirksförsters zu erstellen sind, zu entsprechen. Die Verkaufslisten enthalten alle Verkäufe, sowohl diejenigen durch den Revierförster als auch diejenigen durch den Bezirksförster. Die Abgabekontrolle des Revierförsters enthält zudem die Einzahlung der Verkaufsbeträge auf Grund seines Einnahmebüchleins und der Meldungen der Staatskasse. Die Abgabekontrolle des Bezirksförsters enthält die Verkäufe nur summarisch anhand der Verkaufsliste.

2. Über die Kontrolle der Materialbücher siehe Art. 28 lit. b und c.

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