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651.7 CH-SG

Art. 16 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - 2. Materialrechnung
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Art. 16 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Die Materialrechnung wird von jedem Revierförster für sein Revier und von jedem Bezirksförster für seinen Forstbezirk geführt.

2. Die Materialrechnung teilt sich in die Erntekontrolle und die Abgabekontrolle. Die Erntekontrolle enthält die nach Sortimenten getrennten Erntemassen; die Abgabekontrolle enthält die einzelnen nach den gleichen Sortimenten getrennten Holzabgabemassen mit den entsprechenden Erlösen, ferner Einnahmen aus Nebennutzung und andern Posten.

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