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651.7 CH-SG

Art. 14 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - 1. Organisation
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Art. 14 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Die Kontrollfunktionen sind wie folgt aufgeteilt

a) die Materialrechnung und das Kassenwesen der Revierförster sind durch den Bezirksförster zu kontrollieren;

b)* die Finanzkontrolle übt die Kontrolle über die auf dem Oberforstamt zentralisierte Rechnungsführung aus;

c) der Oberförster überwacht die gesamte Material- und Finanzgebarung der Staatsforstverwaltung.

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