651.7
CH-SG
Art. 14 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - 1. Organisation
Art. 14 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Die Kontrollfunktionen sind wie folgt aufgeteilt
a) die Materialrechnung und das Kassenwesen der Revierförster sind durch den Bezirksförster zu kontrollieren;
b)* die Finanzkontrolle übt die Kontrolle über die auf dem Oberforstamt zentralisierte Rechnungsführung aus;
c) der Oberförster überwacht die gesamte Material- und Finanzgebarung der Staatsforstverwaltung.