651.7
CH-SG
Art. 13 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
III. Das Rechnungswesen - 1. Organisation
Art. 13 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Die Revier- und Bezirksförster führen die Materialrechnung über die Staatswaldungen. Den Zahlungsverkehr besorgen die Revierförster und die Staatskassenverwaltung. Die Rechnungsführung erfolgt durch das Oberforstamt.