Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.7 CH-SG

Art. 13 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

III. Das Rechnungswesen - 1. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Die Revier- und Bezirksförster führen die Materialrechnung über die Staatswaldungen. Den Zahlungsverkehr besorgen die Revierförster und die Staatskassenverwaltung. Die Rechnungsführung erfolgt durch das Oberforstamt.

← Art. 12 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen I. Die Bewirtschaftung Art. 14 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →