651.7
CH-SG
Art. 12 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
II. Der Holzverkauf
Art. 12 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Der Bezirksförster führt über das Verkaufsergebnis der Steigerung oder Submission ein Protokoll. Er ist befugt, den Verkauf zuzusagen, sofern der Erlös des Voranschlages im ganzen erreicht ist; andernfalls hat er die Weisung des Oberförsters einzuholen.