Art. 11 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
Art. 11 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Bei Steigerungen stellt der Bezirksförster die Bedingungen und Schätzungen auf und holt hiefür die Genehmigung des Oberförsters ein. Vor Beginn der Steigerung werden folgende Bedingungen eröffnet
a) die Zusage bleibt vorbehalten;
b) nach erfolgter Zusage (bei Stehendverkauf nach erfolgter Einmessung) entschlägt sich die Forstverwaltung aller Verantwortlichkeit für das verkaufte Material;
c) Kaufbeträge unter Fr. 100.- müssen bei der Zusage bezahlt werden; höhere Beträge sind innert 30 Tagen von der Zusage an gerechnet direkt an die Staatskassenverwaltung zu zahlen oder durch Bankgarantie bzw. Hinterlage von guten Wertpapieren sicherzustellen; die Kautionen sind durch Vermittlung des Bezirksforstamtes der Staatskassenverwaltung zur Aufbewahrung zu übergeben;
d) bei Bezahlung innert 30 Tagen wird ein Skonto bis 2 % gewährt; 90 Tage nach dem Datum der Rechnung ist der Betrag netto fällig; von diesem Termin an wird ein Verzugszins von 5 % berechnet;
e) jeder Käufer kann sich nach der Steigerung von der Richtigkeit der Eintragung seiner Kaufbeträge versichern; später bildet die Steigerungsliste einen mit Beweiskraft ausgerüsteten Forderungstitel;
f) Abfuhr vor Bezahlung oder Sicherstellung ist untersagt;
g) erfolgt Bezahlung bzw. Sicherstellung nicht innert 30 Tagen vom Datum der Rechnung an, so hat die Staatsforstverwaltung das Recht, vom Vertrage zurückzutreten und den Käufer für ihren allfällig aus der Verzögerung des Verkaufes erwachsenen Schaden haftbar zu machen;
h) für allen durch die Abfuhr, verspätete Schlagräumung usw. verursachten Schaden haftet der Käufer;
i) eventuelle spezielle Steigerungsbedingungen, die der Genehmigung des Oberförsters bedürfen.