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651.7 CH-SG

Art. 10 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

II. Der Holzverkauf
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Art. 10 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Das Holz wird in der Regel liegend verkauft. Der Stehendverkauf mit liegend Nachmass ist nur mit Zustimmung des Oberförsters in Zeiten unsicheren Absatzes zulässig.

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