651.7
CH-SG
Art. 10 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
II. Der Holzverkauf
Art. 10 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Das Holz wird in der Regel liegend verkauft. Der Stehendverkauf mit liegend Nachmass ist nur mit Zustimmung des Oberförsters in Zeiten unsicheren Absatzes zulässig.