651.7
CH-SG
Art. 1 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
I. Die Bewirtschaftung
Art. 1 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen
1. Der Bezirksförster ist im Staatswald wirtschaftender Forstbeamter; er hat Kompetenz zur Ausführung aller Arbeiten gemäss bestehenden Vorschriften und innerhalb des Rahmens des genehmigten Staatswaldbudgets. Er achtet sorgfältig auf die Erhaltung des Staatseigentums.