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651.7 CH-SG

Art. 1 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

I. Die Bewirtschaftung
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Art. 1 Reglement über die Bewirtschaftung der Staatswaldungen

1. Der Bezirksförster ist im Staatswald wirtschaftender Forstbeamter; er hat Kompetenz zur Ausführung aller Arbeiten gemäss bestehenden Vorschriften und innerhalb des Rahmens des genehmigten Staatswaldbudgets. Er achtet sorgfältig auf die Erhaltung des Staatseigentums.

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