Art. 7 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) - b) Aufgaben
Art. 7 IFM · b) Aufgaben
1. Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Der Stiftungsrat
a) erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule;
b) legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest;
c) genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
d) legt die Schul- und Internatsgelder fest;
e) wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
f) genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden;
g) entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest;
h) legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden;
i) beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
k) beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung;
l) beschliesst über Nachtragskredite.
3. Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, h und l dieser Bestimmungen an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.