651.3
IFMIPM
CH-SG
Art. 25 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) - Vollzugsbeginn
V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25 IFM · Vollzugsbeginn
1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung.