Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.3 IFMIPM CH-SG

Art. 25 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) - Vollzugsbeginn

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 25 IFM · Vollzugsbeginn

1. Die Vereinbarung tritt am 1. Januar des der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern nachfolgenden Jahres in Vollzug. Vorbehalten bleibt Art. 23 der Vereinbarung.

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