651.3
IFMIPM
CH-SG
Art. 18 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) - b) Rückstellung
IV. Finanzierung
Art. 18 IFM · b) Rückstellung
1. Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen.
2. Sie wird gespiesen durch
a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;
b) Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.