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651.3 IFMIPM CH-SG

Art. 18 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) - b) Rückstellung

IV. Finanzierung
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Art. 18 IFM · b) Rückstellung

1. Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rückstellung vorgenommen.

2. Sie wird gespiesen durch

a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswerts;

b) Einkaufssummen nach Art. 3 Abs. 2 dieser Vereinbarung.

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