Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.3 IFMIPM CH-SG

Art. 16 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) - Deckung der Betriebskosten

IV. Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 IFM · Deckung der Betriebskosten

1. Die Betriebskosten werden gedeckt durch

a) Aktivsaldo des Vorjahres;

b) Beiträge des Bundes;

c) Beiträge von Kantonen, denen das Recht zusteht, Schüler abzuordnen, obschon sie nicht Partner dieser Vereinbarung sind;

d) Schul- und Internatsgelder;

e) Einnahmen aus Kursen, Veranstaltungen und Arbeiten des Personals und der Schüler;

f) andere Zuwendungen.

2. Die Vertragspartner tragen die Restkosten.

← Art. 15 IFM Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) - Grundsatz Art. 17 IFM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →