Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.3 IFMIPM CH-SG

Art. 15 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) - Übungsobjekte

III. Schulbetrieb
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Art. 15 IFM · Übungsobjekte

1. Die Kantone Graubünden, St.Gallen und das Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung.

2. Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen geeignete Objekte nach Bedarf zur Verfügung.

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