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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Entschädigung[[1]](#articletitle_text_fn_260744_2_1_c)

I. Allgemeines - 3. Forstorganisation
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Art. 8 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Entschädigung[[1]](#articletitle_text_fn_260744_2_1_c)

1. Die Mitglieder und der Präsident des Waldrates werden nach der Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergütungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 2020 entschädigt.

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