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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Waldrat a) Beschlussfassung[[1]](#articletitle_text_fn_260743_2_1_c)

I. Allgemeines - 3. Forstorganisation
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Art. 7 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Waldrat a) Beschlussfassung[[1]](#articletitle_text_fn_260743_2_1_c)

1. Der Waldrat trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

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