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651.11 CH-SG

Art. 45 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Vollzugsbeginn

V. Schlussbestimmungen
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Art. 45 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 2000 angewendet.

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