Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.11 CH-SG

Art. 44 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Übergangsbestimmungen

V. Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Übergangsbestimmungen

1. Auf die bei Vollzugsbeginn hängigen Verfahren wird das neue Recht angewendet.

← Art. 43 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung Aufsicht Art. 45 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →