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Art. 40 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - c) Aufsicht über Forstreserve

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Art. 40 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · c) Aufsicht über Forstreserve

1. Das Kantonsforstamt überwacht die Einlagen und bewilligt die Entnahmen.

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