651.11
CH-SG
Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - b) Anlage des Vermögens
IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · b) Anlage des Vermögens
1. Zulässige Vermögensanlagen sind
a) Postcheck- und Bankguthaben in Schweizer Franken;
b) erstklassige Obligationen schweizerischer Emittenten;
c) erstklassige Aktien schweizerischer Unternehmen;
d) Anteile an schweizerischen Anlagefonds, soweit sie Vermögen nach lit. a, b und c dieses Absatzes verwalten.
2. Der Anteil an Aktien nach Abs. 1 lit. c und d dieser Bestimmung darf insgesamt 10 Prozent des Gesamtwertes der Forstreserve nicht übersteigen.