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651.11 CH-SG

Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - b) Anlage des Vermögens

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · b) Anlage des Vermögens

1. Zulässige Vermögensanlagen sind

a) Postcheck- und Bankguthaben in Schweizer Franken;

b) erstklassige Obligationen schweizerischer Emittenten;

c) erstklassige Aktien schweizerischer Unternehmen;

d) Anteile an schweizerischen Anlagefonds, soweit sie Vermögen nach lit. a, b und c dieses Absatzes verwalten.

2. Der Anteil an Aktien nach Abs. 1 lit. c und d dieser Bestimmung darf insgesamt 10 Prozent des Gesamtwertes der Forstreserve nicht übersteigen.

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