Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.11 CH-SG

Art. 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Forstreserve a) Verminderung und Erhöhung des Waldvermögens[[1]](#articletitle_text_fn_260781_2_1_c)

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Forstreserve a) Verminderung und Erhöhung des Waldvermögens[[1]](#articletitle_text_fn_260781_2_1_c)

1. Als Verminderungen des Waldvermögens gelten insbesondere

a) Übernutzung;

b) Waldverkauf;

c) Einräumung von Dienstbarkeiten.

2. Als Erhöhungen des Waldvermögens gelten insbesondere

1. Unternutzung;

2. Waldankauf;

3. Ablösung von Dienstbarkeiten;

4. forstliche Verbesserung.

← Art. 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung Aufsicht Art. 39 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →