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Art. 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Kostentragung durch Dritte[[1]](#articletitle_text_fn_260780_2_1_c)

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Art. 37 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Kostentragung durch Dritte[[1]](#articletitle_text_fn_260780_2_1_c)

1. Das Kantonsforstamt führt das Kostenverlegungsverfahren durch.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988.

3. Der Kostenverlegungsentscheid kann bei der Verwaltungsrekurskommission angefochten werden.

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