651.11
CH-SG
Art. 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Förderung der Holzverwendung und Prüfpflicht[[1]](#articletitle_text_fn_260771_2_1_c)
IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
Art. 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Förderung der Holzverwendung und Prüfpflicht[[1]](#articletitle_text_fn_260771_2_1_c)
1. Der Kanton fördert die Verwendung einheimischen Holzes als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger.
2. Kanton und Gemeinden prüfen für eigene Bauten und Anlagen die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei
a)* Planung;
b)* Errichtung;
c)* Erneuerung;
d)* Erweiterung;
e)* Betrieb.
3. Die Prüfung erfolgt auch, wenn sich Kanton oder Gemeinden mit wenigstens 35 Prozent an den Gesamtkosten einer Baute oder Anlage beteiligen.
4. Bei Gebäudekosten von mehr als 5 Mio. Franken wird das Ergebnis der Prüfung im Antrag zum Ausgabenbeschluss ausgewiesen.