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Art. 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Förderung der Holzverwendung und Prüfpflicht[[1]](#articletitle_text_fn_260771_2_1_c)

IV. Förderungsmassnahmen und Finanzierung
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Art. 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Förderung der Holzverwendung und Prüfpflicht[[1]](#articletitle_text_fn_260771_2_1_c)

1. Der Kanton fördert die Verwendung einheimischen Holzes als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger.

2. Kanton und Gemeinden prüfen für eigene Bauten und Anlagen die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei

a)* Planung;

b)* Errichtung;

c)* Erneuerung;

d)* Erweiterung;

e)* Betrieb.

3. Die Prüfung erfolgt auch, wenn sich Kanton oder Gemeinden mit wenigstens 35 Prozent an den Gesamtkosten einer Baute oder Anlage beteiligen.

4. Bei Gebäudekosten von mehr als 5 Mio. Franken wird das Ergebnis der Prüfung im Antrag zum Ausgabenbeschluss ausgewiesen.

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