Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
651.11 CH-SG

Art. 34 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Waldschäden[[1]](#articletitle_text_fn_260770_2_1_c)

III. Pflege und Nutzung des Waldes - 2. Verhütung und Behebung von Schäden am Wald
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Waldschäden[[1]](#articletitle_text_fn_260770_2_1_c)

1. Die Meldung von Waldschäden, die durch jagdbare Säugetiere verursacht werden, richtet sich nach der Jagdgesetzgebung.

← Art. 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung Aufsicht Art. 35 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →