651.11
CH-SG
Art. 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Holzschlagbewilligung[[1]](#articletitle_text_fn_260769_2_1_c)
III. Pflege und Nutzung des Waldes - 1. Bewirtschaftung des Waldes
Art. 33 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Holzschlagbewilligung[[1]](#articletitle_text_fn_260769_2_1_c)
1. Gesuche für Holzschläge sind dem zuständigen Förster rechtzeitig einzureichen.
2. Die Bewilligung für den Holzschlag wird verweigert, wenn Nachbarbestände durch Wind, Schnee, Sonne oder Insektenbefall wesentlich gefährdet oder Waldfunktionen erheblich beeinträchtigt werden.