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651.11 CH-SG

Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - b) Anpassung

III. Pflege und Nutzung des Waldes - 1. Bewirtschaftung des Waldes
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Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · b) Anpassung

1. Der Betriebsplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse vorliegen.

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