651.11
CH-SG
Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - b) Anpassung
III. Pflege und Nutzung des Waldes - 1. Bewirtschaftung des Waldes
Art. 30 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · b) Anpassung
1. Der Betriebsplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse vorliegen.