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Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Wald[[1]](#articletitle_text_fn_260739_2_1_c)

I. Allgemeines - 2. Begriffe
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Art. 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Wald[[1]](#articletitle_text_fn_260739_2_1_c)

1. Eine bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt

a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes

1. ab 800 m² in der Bauzone und angrenzend an die Bauzone;

2. ab 500 m² ausserhalb der Bauzone;

b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: ab 12 m;

c) Alter der Bestockung bei einwachsenden Flächen: ab 15 Jahren.

2. Als zweckmässiger Waldsaum gilt in der Regel ein Saum von 2 m.

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