651.11
CH-SG
Art. 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - d) Anpassung
III. Pflege und Nutzung des Waldes - 1. Bewirtschaftung des Waldes
Art. 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · d) Anpassung
1. Der Waldentwicklungsplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse vorliegen.
2. Er wird nach spätestens 20 Jahren gesamthaft überprüft und angepasst.