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651.11 CH-SG

Art. 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - d) Anpassung

III. Pflege und Nutzung des Waldes - 1. Bewirtschaftung des Waldes
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Art. 28 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · d) Anpassung

1. Der Waldentwicklungsplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben oder wenn wesentliche neue Bedürfnisse vorliegen.

2. Er wird nach spätestens 20 Jahren gesamthaft überprüft und angepasst.

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