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651.11 CH-SG

Art. 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - Nachteilige Nutzungen[[1]](#articletitle_text_fn_260760_2_1_c)

II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 5. Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
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Art. 24 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · Nachteilige Nutzungen[[1]](#articletitle_text_fn_260760_2_1_c)

1. Als nachteilige Nutzungen gelten insbesondere

a) Beweidung von geschlossenem Wald;

b) Niederhalten von Bäumen;

c) Radfahren und Reiten abseits der in Art. 16 Abs. 2 dieser Verordnung bezeichneten Strassen und Wege.

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