651.11
CH-SG
Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - c) Bewilligung
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 4. Veranstaltungen
Art. 23 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · c) Bewilligung
1. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Veranstaltung zu keiner erheblichen Störung oder Gefährdung des Waldes oder der Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen führt.
2. Für periodisch stattfindende Veranstaltungen kann unter dem Vorbehalt unveränderter Verhältnisse eine Pauschalbewilligung zur mehrmaligen Durchführung erteilt werden.
3. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Grundeigentümers für Nutzungen, die über das ortsübliche Mass hinausgehen.