651.11
CH-SG
Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung - b) Verfahren und Zuständigkeit
II. Schutz des Waldes vor Eingriffen - 4. Veranstaltungen
Art. 22 Verordnung zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung · b) Verfahren und Zuständigkeit
1. Das Kantonsforstamt ist für die Erteilung der Bewilligung zuständig.
2. Es holt vor seinem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Stellen des Kantons und der politischen Gemeinden ein.
3. Es entscheidet spätestens innert drei Monaten nach Eingang der Meldung bei der zuständigen politischen Gemeinde. Kann der Entscheid nicht innert dieser Frist erfolgen, teilt es den Verfahrensbeteiligten die voraussichtliche Behandlungsfrist unter Angabe der Gründe mit.